Verlaufsplan


für die Antragstellung und Durchführung von Promotionen im Bereich Informatik an der Universität Duisburg-Essen


PA = Promotionsausschuss

PK = Prüfungskommission

Dek = Dekanat


Begriffe sind geschlechtsneutral.


1

Information vor der Antragstellung durch die Promotionsordnung (Prom.O.) (Verkündungsblatt Nr. 11 vom 18.03.05) oder durch den Promotionsausschuss














2

Zulassung







2.1

Bewerber

stellt schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Promotion an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses

§ 5





2.2

PA

prüft den Antrag formal,

entscheidet über Zulassung, benennt Prüfungskommission, bestellt zwei Gutachter sowie den Vorsitzenden der Prüfungskommission

§ 6, 9, 10





2.3

PA

teilt dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung mit.

§ 6





2.4

PA-Vorsitzender

teilt dem Vorsitzenden, den Mitgliedern der PK, den Gutachtern ihre Ernennung mit und bittet Gutachter um Erstellung der Gutachten sowie den Vorsitzenden um Übernahme des Verfahrens

§ 9, 10



3

Prüfungskommission






3.1

PK

Die Gutachter bewerten die Dissertation und reichen die Gutachten dem Vorsitzenden der PK ein.

(in der Regel innerhalb von 10 Wochen)

§ 11 (1), (2)





3.2

PA

Sind Gutachter über die Annahme der Dissertation nicht einig, bestimmt Promotionsausschuss mindestens einen weiteren Gutachter.

§ 11 (4)





3.3.

PK

lässt Dissertation mit Gutachten 10 Tage (mind. 7 Arbeitstage der UDE) im Dekanat zur Einsichtnahme auslegen.

§ 11 (5)





3.4


Dem Doktoranden muss Gelegenheit gegeben werden, die Gutachten einzusehen.

§ 11 (5)





3.5

Dek

teilt Auslage allen Fachbereichen der UDE mit.

Nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist kann innerhalb von

3 Arbeitagen der UDE Einspruch eingelegt werden. Nach Ablauf der Fristen teilt Dekanat Ergebnis der Auslage PK mit.

§ 11 (6)





3.6.

PK

Ist die Dissertation angenommen, so wird sie vor der mündlichen Prüfung durch die PK auf Grundlage der Gutachten benotet.

Der PK-Vorsitzende benachrichtigt unverzüglich schriftlich dem Doktoranden über die Annahme bzw. Ablehung der Dissertation.

§ 11 (7)


§ 11 (9)





3.7

PK

führt die mündl. Prüfung durch, beschließt die Beurteilung der mündlichen Prüfung und Gesamtnote.

Teilt PK-Vorsitzender in Gegenwart der Prüfer dem Doktoranden die Bewertung mit.

§ 12, 13


§ 13 (3)






3.8

PA

teilt binnen zwei Wochen schriftlich dem Doktoranden die Bewertung incl. Rechtsbehelfsbelehrung mit.

§ 13 (3)









4

Vollzug der Promotion






4.1

Der Doktorand

liefert die notwendigen Exemplare seiner Dissertation innerhalb einer Frist von zwei Jahr nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei der Universitätsbibliothek ab.

§ 16





4.2

Der Doktorand

liefert unabhängig von der Art der Veröffentlichung eine vom ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung beim PK-Vorsitzenden ab.

§ 16 (3)





4.2

Der Doktorand

weist die Veröffentlichung seiner Dissertation anhand der Quittung der Bibliothek beim Dekanat nach incl. dem Exemplar für die Prüfungsunterlagen.

§ 16





4.3

Der Dekan

veranlasst die Ausstellung der Urkunde und händigt sie dem Doktoranden aus. Eine Kopie der Urkunde geht zu den Akten.

§ 17